Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, Personen, denen auf Grund eines der im Artikel 1 erwähnten gültigen Reisepässe die sichtvermerksfreie Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet worden ist, auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates jederzeit zurückzuübernehmen, auch wenn sie die Staatsangehörigkeit des ersuchten Staates nicht besitzen sollten.
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