Österreich hat, wie in Artikel 68 vorgesehen, einen Sonderbericht zu erstatten, wenn es durch ein ungewöhnliches Ereignis oder ungewöhnliche Umstände zu der Auffassung veranlaßt wird, daß während einer internationalen Verbringung ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder eingetreten sein könnte; dies gilt auch bei Eintritt einer beträchtlichen Verspätung.
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