(a) Österreich hat die Organisation von jeder erwarteten Verbringung von Kernmaterial nach Österreich, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, zu benachrichtigen, falls die Sendung ein effektives Kilogramm übersteigt oder falls innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten aus dem gleichen Staat mehrere Einzelsendungen einlangen sollen, von denen jede weniger als ein effektives Kilogramm wiegt, deren Gesamtheit aber ein effektives Kilogramm übersteigt.
(b) Die Organisation ist vom erwarteten Eintreffen von Kernmaterial möglichst früh zu benachrichtigen, jedenfalls aber spätestens bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem Österreich die Verantwortung für das Kernmaterial übernimmt.
(c) Österreich und die Organisation können auch andere Verfahren für die vorherige Benachrichtigung vereinbaren.
(d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten:
(i) die Kennzeichnung und möglichst auch die erwartete Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials;
(ii) Angaben darüber, an welchem Punkt der Verbringung Österreich die Verantwortung für das Kernmaterial im Sinne dieses Abkommens übernehmen wird und wann dieser Punkt vermutlich erreicht sein wird und
(iii) den voraussichtlichen Zeitpunkt der Ankunft des Kernmaterials, sowie die Angabe darüber, wann und wo die Sendung geöffnet werden soll.
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