Die in Artikel 92 erwähnte Benachrichtigung hat solcher Art zu sein, daß sie es der Organisation ermöglicht, nötigenfalls eine ad hoc-Inspektion zur Feststellung der Identität und wenn möglich Nachprüfung der Menge und Zusammensetzung des Kernmaterials durchzuführen, bevor dieses aus Österreich verbracht wird, und falls die Organisation es wünscht oder Österreich es verlangt, am Kernmaterial nach dessen Vorbereitung für den Versand Siegel anzubringen. Die Verbringung des Kernmaterials darf jedoch in keiner Weise durch eine von der Organisation im Verfolg einer solchen Benachrichtigung getroffene oder erwogene Maßnahme verzögert werden.
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