(a) Österreich hat die Organisation von jeder ausÖsterreich beabsichtigten Verbringung von Kernmaterial, dasgemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, zubenachrichtigen, falls die Sendung ein effektives Kilogrammübersteigt oder falls innerhalb von drei Monaten an dengleichen Staat mehrere Einzelsendungen abgehen sollen, vondenen jede weniger als ein effektives Kilogramm wiegt, derenGesamtheit aber ein effektives Kilogramm übersteigt.
(b) Die Benachrichtigung an die Organisation hat nach Abschluß der vertraglichen Vereinbarungen über die Verbringung zu erfolgen, und zwar in der Regel mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt, zu dem das Kernmaterial für den Versand vorbereitet werden soll.
(c) Österreich und die Organisation können auch andere Verfahren für die vorhergehende Benachrichtigung vereinbaren.
(d) Die Benachrichtigung hat zu enthalten:
(i) die Kennzeichnung und möglichst auch die erwartete Menge und Zusammensetzung des zu verbringenden Kernmaterials sowie den Materialbilanzbereich, aus dem es kommen soll;
(ii) den Staat, für den das Kernmaterial bestimmt ist;
(iii) die Zeitpunkte, zu denen das Kernmaterial für den Versand vorbereitet werden soll, und die Orte, an denen dies erfolgt;
(iv) das ungefähre Datum des Versandes und der Ankunft des Kernmaterials und
(v) eine Angabe darüber, an welchem Punkt der Verbringung der Empfängerstaat die Verantwortung für das Kernmaterial im Sinne dieses Abkommens übernehmen wird und wann dieser Punkt vermutlich erreicht werden wird.
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