Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt oder unterliegen soll und das international verbracht wird, ist für die Zwecke dieses Abkommens als unter österreichischer Verantwortlichkeit stehend zu betrachten:
(a) im Falle der Einfuhr nach Österreich von dem Zeitpunkt, ab welchem diese Verantwortung nicht mehr beim ausführenden Staat liegt, spätestens aber zum Zeitpunkt des Eintreffens des Materials an seinem Bestimmungsort und
(b) im Falle der Ausfuhr aus Österreich bis zu dem Zeitpunkt, ab welchem der Empfängerstaat die Verantwortung übernimmt, längstens aber zum Zeitpunkt des Eintreffens des Materials an seinem Bestimmungsort.
Der Punkt, an dem die Übertragung der Verantwortung stattfindet, ist im Einklang mit den von den betroffenen Staaten gesetzten geeigneten Vorkehrungen zu bestimmen.
Weder Österreich noch ein anderer Staat gilt auf Grund der bloßen Tatsache, daß sich das Kernmaterial auf oder über seinem Staatsgebiet im Transit befindet oder es auf einem seine Flagge führenden Schiff oder in einem seiner Flugzeuge befördert wird, als für das Kernmaterial verantwortlich.
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