Die Organisation hat Österreich bekanntzugeben:
(a) die Ergebnisse der Inspektionen, und zwar in Zeitabständen, die in den Zusatzvereinbarungen festzulegen sind und
(b) die Schlußfolgerungen, die sie aus ihrer Nachprüfungstätigkeit in Österreich gezogen hat, insbesondere aus Mitteilungen für jeden Materialbilanzbereich, die möglichst bald nach der Bestandsaufnahme und Nachprüfung durch die Organisation und nach der Aufstellung einer Materialbilanz zu übermitteln sind.
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