(a) (i) Für die Bestellung von Inspektoren der Organisation für Österreich hat die Organisation die Zustimmung Österreichs einzuholen.
(ii) Erhebt Österreich, sei es anläßlich des Bestellungsvorschlages oder zu irgendeinem Zeitpunkt nach erfolgter Bestellung, gegen die Bestellung einen Einwand, so hat die Organisation Österreich eine oder mehrere Alternativbestellungen vorzuschlagen.
(iii) Falls infolge der wiederholten Weigerung Österreichs, der Bestellung von Inspektoren der Organisation zuzustimmen, die gemäß diesem Abkommen durchzuführenden Inspektionen behindert würden, so ist eine solche Weigerung auf Antrag des Generaldirektors der Organisation (im folgenden „Generaldirektor“ genannt) vom Rat zwecks Ergreifung entsprechender Maßnahmen zu erörtern.
(b) Österreich hat die nötigen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Inspektoren der Organisation die ihnen durch dieses Abkommen übertragenen Aufgaben in wirksamer Weise erfüllen können.
(c) Die Besuche und Tätigkeiten der Inspektoren der Organisation sind so einzurichten, daß
(i) die möglichen Ungelegenheiten und Störungen für Österreich und für die inspizierten friedlichen nuklearen Tätigkeiten auf ein Mindestmaß herabgesetzt werden und
(ii) der Schutz von Industriegeheimnissen und anderen den Inspektoren zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Informationen gesichert ist.
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