Art. 82 — Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Österreich und die Organisation haben Beratungen aufzunehmen, wenn Österreich der Auffassung ist, daß der Inspektionsaufwand sich mit ungebührlicher Konzentration auf bestimmte Anlagen richtet.