(a) Um die wirksame Durchführung von Sicherheitskontrollen gemäß diesem Abkommen sicherzustellen, hat Österreich im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen der Organisation Informationen über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, sowie über die für die Kontrolle solcher Materialien wesentlichen Merkmale von Anlagen zur Verfügung zu stellen.
(b) (i) Die Organisation darf nur jenes Mindestmaß an Informationen und Daten verlangen, das mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß diesem Abkommen in Einklang steht.
(ii) Informationen über Anlagen haben das Mindestmaß zu umfassen, das zur Kontrolle von Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, notwendig ist.
(c) Auf Verlangen Österreichs hat die Organisation bereit zu sein, an Ort und Stelle in Österreich Informationen über die Auslegung von Anlagen, welche Österreich als besonders geheimhaltungswürdig betrachtet, zu prüfen. Solche Informationen brauchen der Organisation nicht in Form von Unterlagen übermittelt zu werden, vorausgesetzt, daß sie an Ort und Stelle in Österreich für weitere Überprüfungen durch die Organisation jederzeit zugänglich bleiben.
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