Bei Vorliegen von Umständen, die zu den in Artikel 73 angegebenen Zwecken zu Sonderinspektionen führen können, haben Österreich und die Organisation unverzüglich Beratungen aufzunehmen.
Auf Grund solcher Beratungen kann die Organisation:
(a) zusätzlich zu dem in Artikel 78 bis 82 vorgesehenen Routineinspektionsaufwand Inspektionen durchführen und
(b) im Einvernehmen mit Österreich über das in Artikel 76 festgelegte Maß hinaus Zugang zu Informationen oder Stellen erhalten. Allfällige Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Notwendigkeit zusätzlicher Zugangsmöglichkeiten sind nach Artikel 21 und 22 beizulegen; falls Maßnahmen seitens Österreichs wesentlich und dringend sind, ist Artikel 18 anzuwenden.
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