(a) Zu den in Artikel 71 (a) und (b) angeführten Zwecken und bis zur Festsetzung der strategischen Punkte in den Zusatzvereinbarungen haben die Inspektoren der Organisation Zugang zu jeder Stelle, an der sich laut Eröffnungsbericht oder laut Inspektionen, die im Zusammenhang mit diesem durchgeführt wurden, Kernmaterial befindet;
(b) zu den in Artikel 71 (c) angegebenen Zwecken haben die Inspektoren zu jeder Stelle Zugang, von der die Organisation gemäß Artikel 92 (d) (iii) oder 95 (d) (iii) in Kenntnis gesetzt wurde;
(c) zu den in Artikel 72 angegebenen Zwecken haben die Inspektoren nur zu den in den Zusatzvereinbarungen angeführten strategischen Punkten und zu den gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Zugang und
(d) falls Österreich zu der Auffassung gelangt, daß ungewöhnliche Umstände irgendwelcher Art eine Ausweitung der Zugangsbeschränkungen für die Organisation erforderlich machen, haben Österreich und die Organisation unverzüglich Vereinbarungen zu treffen, um die Organisation in die Lage zu versetzen, im Rahmen dieser Beschränkungen ihre Sicherheitskontrollverpflichtungen zu erfüllen. Der Generaldirektor hat jede solche Vereinbarung dem Rat zu melden.
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