Im Rahmen des Artikels 74 ist die Organisation befugt:
(a) zu beobachten, ob die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmeßstellen entnommenen Proben mit Hilfe von Verfahren entnommen werden, welche repräsentative Proben liefern; die Behandlung und Analyse der Proben zu beobachten und Duplikate solcher Proben zu erhalten;
(b) zu beobachten, daß die für die Materialbilanzbuchführung an Schlüsselmeßstellen durchgeführten Messungen von Kernmaterial repräsentativ sind, und als Beobachter bei der Eichung der verwendeten Instrumente und Geräte teilzunehmen;
(c) nötigenfalls mit Österreich zu vereinbaren:
(i) daß für den Gebrauch durch die Organisation zusätzliche Messungen durchgeführt und zusätzliche Proben entnommen werden;
(ii) daß die analytischen Standardproben der Organisation analysiert werden;
(iii) daß entsprechende absolute Standards zur Eichung von Instrumenten und anderen Geräten verwendet werden und
(iv) daß weitere Eichungen durchgeführt werden;
(d) Vorkehrungen zur Verwendung ihrer eigenen Geräte für unabhängige Messungen und Überwachungen zu treffen und, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde, auch Vorkehrungen zur Installation solcher Geräte zu treffen;
(e) auf räumlichen Begrenzungen ihre Siegel und sonstige kennzeichnende und unerlaubte Eingriffe anzeigende Vorrichtungen anzubringen, falls dies in den Zusatzvereinbarungen einverständlich näher festgelegt wurde und
(f) mit Österreich Vereinbarungen über die Versendung der für den Gebrauch durch die Organisation entnommenen Proben zu treffen.
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