Zu den in Artikel 71 bis 73 angegebenen Zwecken kann die Organisation:
(a) in die nach Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen Einsicht nehmen;
(b) unabhängige Messungen an sämtlichen gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien vornehmen;
(c) die Funktionstüchtigkeit und die Eichung von Instrumenten und anderen Meß- und Kontrollgeräten nachprüfen;
(d) Überwachungs- und räumliche Begrenzungsmaßnahmen anwenden und benützen und
(e) andere objektive Methoden verwenden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.
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