Die Organisation kann ad hoc-Inspektionen durchführen:
(a) um jene Informationen nachzuprüfen, welche im Eröffnungsbericht über das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegende Kernmaterial enthalten sind,
(b) um jene Veränderungen der Sachlage festzustellen und nachzuprüfen, die seit dem Zeitpunkt des Eröffnungsberichtes eingetreten sind und
(c) um gemäß Artikel 93 und 96 die Menge und Zusammensetzung von Kernmaterial vor seiner Verbringung aus oder bei seiner Verbringung nach Österreich festzustellen und womöglich nachzuprüfen.
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