BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von AtomwaffenArt. 69

Art. 69

In Kraft seit 23. Juli 1972
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Art. 69 — Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen | GesetzeFinden.at