Österreich hat unverzüglich Sonderberichte zu erstatten:
(a) wenn ein außergewöhnliches Ereignis oder außergewöhnliche Umstände Österreich zur Annahme veranlassen, daß ein Verlust an Kernmaterial eingetreten ist oder sein könnte, welcher die dafür in den Zusatzvereinbarungen festgelegten Grenzwerte überschreitet oder
(b) wenn sich die räumliche Begrenzung unerwartet gegenüber der in den Zusatzvereinbarungen festgelegten soweit geändert hat, daß eine unerlaubte Entnahme von Kernmaterial möglich geworden ist.
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