Art. 61 — Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Die Berichte sind auf Grund der gemäß Artikel 51 bis 58 geführten Aufzeichnungen zu erstellen und haben gegebenenfalls aus Materialkontoauszügen und Sonderberichten zu bestehen.