Art. 59 — Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Österreich hat der Organisation Berichte über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, in der in den Artikeln 60 bis 69 angeführten Form zu übermitteln.