BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von AtomwaffenArt. 55

Art. 55

In Kraft seit 23. Juli 1972
Up-to-date

Das System der Messungen, auf welchen die zur Abfassung von Berichten verwendeten Aufzeichnungen basieren, hat den neuesten internationalen Standardverfahren entweder zu entsprechen oder ihnen qualitativ gleichwertig zu sein.

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