BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von AtomwaffenArt. 51

Art. 51

In Kraft seit 23. Juli 1972
Up-to-date

Bei der Errichtung eines nationalen Kontrollsystems gemäß Artikel 7 hat Österreich dafür zu sorgen, daß für jeden Materialbilanzbereich Aufzeichnungen geführt werden. Die zu führenden Aufzeichnungen sind in den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.

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