Art. 51 — Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
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Bei der Errichtung eines nationalen Kontrollsystems gemäß Artikel 7 hat Österreich dafür zu sorgen, daß für jeden Materialbilanzbereich Aufzeichnungen geführt werden. Die zu führenden Aufzeichnungen sind in den Zusatzvereinbarungen zu beschreiben.
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