Art. 50 — Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Die der Organisation gemäß Artikel 49 zur Verfügung gestellten Informationen können, soweit sinnvoll, auch für die in Artikel 46 (b) bis (f) angeführten Zwecke verwendet werden.