(a) Die Organisation hat jede Vorsichtsmaßnahme zu ergreifen, um Geschäfts- und Industriegeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen, die ihr bei der Durchführung dieses Abkommens zur Kenntnis gelangen, zu schützen.
b)(i) Die Organisation darf keine Information, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens erhält, veröffentlichen oder an irgendeinen Staat, eine Organisation oder Person weitergeben. Dies hindert jedoch nicht, daß spezifische Informationen, die auf die Durchführung des Abkommens Bezug haben, dem Gouverneursrat der Organisation (im folgenden „Rat“ genannt) sowie jenen Mitarbeitern der Organisation mitgeteilt werden dürfen, die auf Grund ihrer mit der Sicherheitskontrolle zusammenhängenden amtlichen Aufgaben solche Kenntnisse benötigen. Doch darf dies nur in dem Maße geschehen, als es für die Organisation zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bezüglich der Durchführung dieses Abkommens nötig ist.
(ii) Zusammengefaßte Informationen über Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, können auf Beschluß des Rates veröffentlicht werden, wenn Österreich seine Zustimmung erteilt.
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