Falls Kernmaterial ständig außerhalb von Anlagen Verwendung findet, so sind der Organisation je nach Sachlage folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
(a) Eine allgemeine Beschreibung der Verwendung des Kernmaterials, seines Standortes sowie der Name und die Geschäftsanschrift des Benützers und
(b) eine allgemeine Beschreibung der bestehenden und vorgesehenen Verfahren für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle des Kernmaterials, einschließlich der organisatorischen Verantwortlichkeit für die Materialbuchhaltung und kontrolle.
Die Organisation ist von allen Änderungen an den ihr gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellten Informationen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
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