Die der Organisation zur Verfügung gestellten Auslegungsinformationen sind für folgende Zwecke zu verwenden:
(a) Um jene Merkmale der Anlagen und des Kernmaterials, die für die Anwendung der Sicherheitskontrolle auf Kernmaterial von Bedeutung sind, genügend detailliert festzulegen, damit die Nachprüfung erleichtert wird;
(b) um die für die Buchungszwecke der Organisation zu verwendenden Materialbilanzbereiche zu bestimmen und jene strategischen Punkte auszuwählen, welche Schlüsselmeßstellen darstellen und zur Bestimmung des Durchflusses und des Bestandes an Kernmaterial benützt werden sollen; bei der Bestimmung solcher Materialbilanzbereiche hat die Organisation u. a. folgende Kriterien anzuwenden:
(i) Die Größe des Materialbilanzbereiches muß in Beziehung zu der Genauigkeit gesetzt werden, mit der die Materialbilanz erstellt werden kann;
(ii) bei der Festsetzung des Materialbilanzbereiches ist jede Gelegenheit zu nützen, um durch räumliche Begrenzung und Überwachung zur Vollständigkeit der Durchflußmessungen beizutragen, dadurch die Anwendung der Sicherheitskontrolle zu vereinfachen und die Messungen auf Schlüsselmeßstellen zu konzentrieren;
(iii) mehrere Materialbilanzbereiche in einer Anlage oder an getrennten Standorten können für Buchungszwecke der Organisation zu einem einzigen Materialbilanzbereich zusammengelegt werden, wenn die Organisation feststellt, daß dies den Erfordernissen ihrer Nachprüfungen entspricht und
(iv) auf Verlangen Österreichs kann um einen Prozeß-Schritt, der kommerziell geheimhaltungswürdige Informationen enthält, ein besonderer Materialbilanzbereich errichtet werden;
(c) um den nominellen Zeitplan und die Verfahren für die Aufnahme des Materialbestandes für Buchungszwecke der Organisation zu erstellen;
(d) um die Erfordernisse für die Aufzeichnungen und Berichte und die Auswertungsverfahren für diese Aufzeichnungen festzulegen;
(e) um die Erfordernisse und Verfahren für die Nachprüfung von Menge und Lage des Kernmaterials festzulegen und
(f) um die geeigneten Kombinationen von räumlichen Begrenzungs- und Überwachungsmethoden und verfahren sowie die strategischen Punkte auszuwählen, an denen diese anzuwenden sind.
Die Ergebnisse der Prüfung der Auslegungsinformationen sind in die Zusatzvereinbarungen aufzunehmen.
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