Der Organisation sind Informationen über die Auslegung von Anlagen bezüglich einer für die Sicherheitskontrolle bedeutsamen Abänderung zur Prüfung zu übermitteln. Alle Veränderungen an den ihr nach Artikel 44 zur Verfügung gestellten Informationen sind ihr früh genug mitzuteilen, um nötigenfalls eine Anpassung der Verfahren zur Sicherheitskontrolle zu ermöglichen.
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