BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von AtomwaffenArt. 44

Art. 44

In Kraft seit 23. Juli 1972
Up-to-date

Andere für die Anwendung der Sicherheitskontrolle bedeutsame Informationen sind der Organisation ebenfalls für jede Anlage zur Verfügung zu stellen, insbesondere solche über die organisatorische Verantwortlichkeit für die buchmäßige Erfassung und Kontrolle von Material. Österreich hat der Organisation zusätzliche Informationen über die Strahlenschutz- und Sicherheitsverfahren zur Verfügung zu stellen, welche die Organisation zu beachten hat und an die sich die Inspektoren in der Anlage zu halten haben.

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