Die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle ist derart durchzuführen, daß
(a) eine Behinderung der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklung Österreichs oder der internationalen Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Kernenergie, einschließlich des internationalen Austausches von Kernmaterial, vermieden wird;
(b) eine ungebührliche Einmengung in Österreichs friedliche nukleare Tätigkeiten und insbesondere in den Betrieb von Anlagen vermieden wird und
(c) die Sicherheitskontrolle mit der für die wirtschaftliche und betriebssichere Ausübung nuklearer Tätigkeiten erforderlichen umsichtigen Betriebsführung vereinbar ist.
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