Soll Kernmaterial, das von der Sicherheitskontrolle ausgenommen ist, zusammen mit Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, verarbeitet oder gelagert werden, so sind von Österreich und der Organisation Schritte zur Wiederanwendung der Sicherheitskontrolle auf dieses Material zu unternehmen.
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