Auf Antrag Österreichs hat die Organisation folgende Kernmaterialien von der Sicherheitskontrolle auszunehmen:
(a) Besonderes spaltbares Material, wenn es in Gramm- oder geringeren Mengen als Detektorkomponente in Instrumenten verwendet wird;
(b) Kernmaterial, wenn es gemäß Artikel 13 bei nichtnuklearen Tätigkeiten verwendet wird, falls solches Kernmaterial rückgewinnbar ist und
(c) Plutonium mit einer Isotopenkonzentration von Plutonium-238 über 80 Prozent.
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