(a) Die Sicherheitskontrolle ist für Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, unter den in Artikel 11 angeführten Bedingungen zu beenden. Wo die Bedingungen dieses Artikels nicht erfüllt sind, Österreich aber der Auffassung ist, daß die Wiedergewinnung bei einem der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterial aus Rückständen vorläufig nicht durchführbar oder erwünscht ist, so haben Österreich und die Organisation über die anzuwendenden geeigneten Sicherheitskontrollmaßnahmen Beratungen aufzunehmen.
(b) Die Sicherheitskontrolle in bezug auf Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, ist unter den in Artikel 13 angeführten Bedingungen zu beenden, vorausgesetzt, daß Österreich und die Organisation einvernehmlich feststellen, daß das betreffende Kernmaterial praktisch nicht wiedergewinnbar ist.
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