(a) Wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Kernbrennstoffzyklus erreicht hat, direkt oder indirekt an einen Nichtatomwaffenstaat ausgeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge, Zusammensetzung und Bestimmungsziel in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke ausgeführt;
(b) wird uran- oder thoriumhaltiges Material, welches noch nicht die in Absatz (c) unten beschriebene Stufe des Brennstoffzyklus erreicht hat, eingeführt, so hat Österreich die Organisation von dessen Menge und Zusammensetzung in Kenntnis zu setzen, außer das Material wird für spezifisch nichtnukleare Zwecke eingeführt und
(c) verläßt Kernmaterial von solcher Zusammensetzung und Reinheit, daß es für die Brennstofferzeugung oder die Isotopenanreicherung geeignet ist, die Anlage oder die Prozeßstufe, in der es erzeugt wurde, oder wird solches Kernmaterial oder irgendwelches andere Kernmaterial, das in einem späteren Stadium des Brennstoffzyklus erzeugt wurde, nach Österreich eingeführt, so fällt das Kernmaterial unter die in diesem Abkommen angeführten Sicherheitskontrollverfahren.
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