Im Sinne des obigen Artikels 7 hat die Organisation bei der Durchführung ihrer Nachprüfungen das österreichische System für die Erfassung und Kontrolle aller der nach diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegenden Kernmaterialien in vollem Maße zu benützen und unnötige Wiederholungen der Erfassungs- und Kontrolltätigkeiten Österreichs zu vermeiden.
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