Art. 27 — Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
Zweck dieses Teiles des Abkommens ist es, die bei der Durchführung der in Teil I vorgesehenen Sicherheitskontrolle anzuwendenden Verfahren näher zu beschreiben.