Dieses Abkommen und allfällige Abänderungen desselben treten am 60. Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Organisation von Österreich die schriftliche Mitteilung erhält, daß die in Österreich bestehenden gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten erfüllt worden sind. Der Generaldirektor hat alle Mitgliedsstaaten der Organisation vom Inkrafttreten dieses Abkommens sowie allfälliger Abänderungen desselben unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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