Wenn der Rat auf Grund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschließt, daß eine Maßnahme seitens Österreichs wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, daß Kernmaterial, welches gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, nicht für Kernwaffen oder andere nukleare Sprengvorrichtungen abgezweigt wurde, kann der Rat Österreich auffordern, die erforderliche Maßnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Artikel 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen in Anspruch genommen wurde.
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