Beabsichtigt Österreich von seinem Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das auf Grund dieses Abkommens der Sicherheitskontrolle unterstellt werden muß, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung der Sicherheitskontrolle nach diesem Abkommen nicht erfordert, so sind folgende Verfahren einzuhalten:
(a) Österreich hat der Organisation von der Tätigkeit Mitteilung zu machen, wobei klarzustellen ist,
(i) daß die Verwendung des Kernmaterials bei einer nichtverbotenen militärischen Tätigkeit mit keiner von Österreich abgegebenen und in die Sicherheitskontrolle der Organisation einbezogenen Verpflichtung, das Material nur für friedliche nukleare Tätigkeiten zu verwenden, im Widerspruch stehen wird und
(ii) daß das Kernmaterial während der Zeit der Nichtanwendung der Sicherheitskontrolle nicht zur Herstellung von Kernwaffen oder anderen nuklearen Sprengvorrichtungen verwendet wird.
(b) Österreich und die Organisation haben eine Vereinbarung in dem Sinne zu treffen, daß die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle nur während der Zeit, in der das Kernmaterial bei einer solchen Tätigkeit in Verwendung steht, nicht angewendet werde. In der Vereinbarung sind nach Möglichkeit die Zeit bzw. die Umstände, während deren die Sicherheitskontrolle nicht angewendet wird, anzugeben. In jedem Falle tritt die in diesem Abkommen vorgesehene Sicherheitskontrolle wieder in Kraft, sobald das Kernmaterial erneut einer friedlichen nuklearen Tätigkeit zugeführt wird. Der Organisation sind die Gesamtmenge und die Zusammensetzung solchen in Österreich befindlichen, nicht der Sicherheitskontrolle unterliegenden Materials sowie eine allfällige Ausfuhr desselben bekanntzugeben und
(c) jede solche Anordnung ist mit der Zustimmung der Organisation zu treffen. Eine solche Zustimmung ist möglichst rasch zu erteilen, hat sich nur auf Angelegenheiten wie u. a. zeitliche und verfahrensmäßige Bestimmungen und Vorkehrungen für die Berichterstattung zu beziehen, darf aber keine Genehmigung der militärischen Tätigkeit bzw. vertrauliche Kenntnisse über dieselbe beinhalten und sich nicht auf die Verwendung des Kernmaterials bei der betreffenden Tätigkeit beziehen.
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