Soll Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Erzeugung von Legierungen oder keramischen Stoffen, verwendet werden, so hat Österreich vor einer solchen Verwendung des Materials mit der Organisation die Umstände zu vereinbaren, unter denen die Sicherheitskontrolle in bezug auf solches Material beendet werden kann.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise