Bei welchen Reisezügen die in Artikel 1 Absatz 1 geforderten Voraussetzungen vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg und die Zollkreisdirektion Chur im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden und den schweizerischen Polizeibehörden sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen fest.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise