(1) Die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt stattfindet, bilden auf dem in Österreich gelegenen Teil der Strecke die Zone für die schweizerischen Bediensteten, auf dem in der Schweiz gelegenen Teil der Strecke die Zone für die österreichischen Bediensteten.
(2) In Österreich oder in der Schweiz festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen von den österreichischen und den schweizerischen Bediensteten auf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke ohne unnötigen Aufschub mit einem der nächsten Züge in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
(3) Die schweizerischen Bediensteten haben in Bregenz das Recht, im Zug festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den dafür zur Verfügung stehenden Räumen des Bahnhofes in Gewahrsam zu behalten. Für die Dauer der dafür erforderlichen Amtshandlungen ist dieser Bereich jeweils Zone.
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