Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, der an der gemeinsamen Grenze beginnt, einschließlich der Brückenwaage;
- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß, den Arrestraum, den Untersuchungsraum, den Unterrichtsraum und die sanitären Anlagen im Kellergeschoß sowie alle Verbindungswege;
b) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Teile des Dienstgebäudes, und zwar die südwestlich der Abfertigungshalle gelegenen Räume im Erd- und Kellergeschoß sowie die anschließende Kopframpe.
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