(1) Deutsche, die Inhaber eines gültigen Reisepasses, Diplomatenpasses, Ministerialpasses, Dienstpasses, Kinderausweises, Seefahrtbuches, Donauschifferausweises oder amtlichen Personalausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.
(2) Deutsche, die sich länger als drei Monate in der Republik Österreich aufhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen einen gültigen Reisepaß, Diplomatenpaß, Ministerialpaß, Dienstpaß, Kinderausweis oder Donauschifferausweis und einen Sichtvermerk. Die Erteilung des Sichtvermerks ist entweder vor der Einreise bei einer österreichischen Vertretungsbehörde oder unverzüglich nach der Einreise bei der zuständigen Sicherheitsbehörde zu beantragen.
(3) Ein Sichtvermerk ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbstätigkeit die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen soll. Ist jedoch die Ausübung einer im Umherziehen ausgeübten Erwerbstätigkeit beabsichtigt, so bedarf es ohne Rücksicht auf die Dauer dieser Tätigkeit stets eines Sichtvermerks.
(4) Deutsche, die in der Republik Österreich öffentliche Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und Bediensteten, soweit diese gleichfalls Deutsche sind, bedürfen keines Sichtvermerks, wenn das zuständige deutsche Konsulat diese Personen der zuständigen Sicherheitsbehörde namhaft macht.
(5) Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises als Paßersatz“ für nicht ausreichend ausgewiesene Reisende und außerdem eines amtlichen Lichtbildausweises sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort während der Gültigkeitsdauer des „Reiseausweises als Paßersatz“, längstens jedoch drei Monate, aufhalten.
(6) Deutsche, die Inhaber eines „Reiseausweises als Paßersatz zur Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland“ sind, dürfen ohne Sichtvermerk in die Republik Österreich einreisen und sich dort drei Tage aufhalten.
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