BundesrechtInternationale VerträgeSichtvermerkspflicht - Aufhebung (Costa Rica)

Sichtvermerkspflicht - Aufhebung (Costa Rica)

In Kraft seit 14. September 1968
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Costaricanische und österreichische Staatsbürger, die einen von den zuständigen Behörden ihres Landes ausgestellten gültigen Reisepaß besitzen, dürfen zu einem nicht Erwerbszwecken dienenden Aufenthalt sichtvermerksfrei in das Gebiet des anderen Vertragsstaates einreisen und sich dort drei Monate aufhalten.

Artikel 2

Art. 2

Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Gebiet des anderen Vertragsstaates ist ein konsularischer Sichtvermerk erforderlich.

Artikel 3

Art. 3

Die Bestimmungen dieses Abkommens befreien die costaricanischen und österreichischen Staatsbürger nicht von der Verpflichtung, die österreichischen und costaricanischen Gesetze und Vorschriften betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, zu beachten.

Artikel 4

Art. 4

Die zuständigen Behörden jedes der beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise in ihr Land oder den Aufenthalt in demselben zu verweigern.

Artikel 5

Art. 5

Jeder der beiden Vertragsstaaten kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit die Anwendung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Einführung und Aufhebung dieser Maßnahme sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen.

Artikel 6

Art. 6

Dieses Abkommen kann jederzeit von jedem der beiden Vertragsstaaten gekündigt werden. Es tritt drei Monate nach Einlangen der Kündigung auf diplomatischem Wege beim anderen Vertragsstaat außer Kraft.

Anl. 1

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN

REPUBLIK COSTA RICA

No 54737-AE-

San Jose, am 30. April 1968

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Costa Rica bereit ist, mit der Österreichischen Bundesregierung ein Abkommen über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht abzuschließen, welches folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgen die Artikel 1 bis 6)

Falls die Österreichische Bundesregierung diesem Wortlaut zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz ein Abkommen zwischen unseren Regierungen bilden, welches am 60. Tag nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Fernando Lara m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Hans Thalberg

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

Mexico

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

MEXICO

Zl. 2720-A/68

Mexico, am 15. Juli 1968

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Eurer Exzellenz vom 30. April 1968, Zl. 54737-AE-, zu bestätigen, welche folgenden Wortlaut hat:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung mit dem vorstehenden Text einverstanden ist, und somit die Note Eurer Exzellenz und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, welches am 60. Tag nach Durchführung des Notenwechsels in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Hans Thalberg m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Lic. Fernando Lara Bustamante

Minister für Auswärtige Beziehungen der Republik Costa Rica

San Jose