Bei welchen Reisezügen die in Artikel 1 Absatz 1 geforderten Voraussetzungen vorliegen, stellen die Finanzlandesdirektoren für Vorarlberg und die Zollkreisdirektion Chur im Einvernehmen mit den zuständigen österreichischen Sicherheitsbehörden und den liechtensteinischen und schweizerischen Polizeibehörden sowie den betroffenen Eisenbahnverwaltungen fest.
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