In Verfahren wegen in der Zone begangener, während oder unmittelbar nach ihrer Begehung entdeckter Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften, die sich auf den Grenzübertritt von Personen oder Waren beziehen, werden die zuständigen Behörden des Gebietsstaates auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Nachbarstaates Beschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen, sonstige Erhebungen durchführen und Schriftstücke zustellen. Die Rechtsvorschriften des Gebietsstaates über das bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen der gleichen Art einzuschlagende Verfahren sind entsprechend anwendbar.
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