(1) Bei der Grenzabfertigung in der Zone sind – soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist – die Amtshandlungen des Ausgangsstaates vor den Amtshandlungen des Eingangsstaates durchzuführen. Im Interesse der Verkehrsbeschleunigung sollen die Amtshandlungen der beiden Staaten möglichst in unmittelbarer Aufeinanderfolge vorgenommen werden.
(2) Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung, der ein Verzicht auf diese gleichzustellen ist, sind die Bediensteten des Eingangsstaates nicht berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen. Ausnahmsweise können Ausgangsabfertigungshandlungen nachgeholt werden, wenn die beteiligte Person es verlangt und der abfertigende Bedienstete des Eingangsstaates damit einverstanden ist.
(4) Wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung als geboten erscheint, können die abfertigenden Bediensteten der beiden Staaten von der im Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge im gegenseitigen Einvernehmen abweichen. In diesen Ausnahmefällen können die Bediensteten des Eingangsstaates Festnahmen oder Beschlagnahmen erst vornehmen, nachdem die Grenzabfertigung des Ausgangsstaates beendigt ist. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, die Personen, Waren oder anderen Vermögensgegenstände, deren Ausgangsabfertigung noch nicht beendigt ist, den Bediensteten des Ausgangsstaates zu. Wollen diese Bediensteten Festnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so haben sie den Vorrang.
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