(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen zum Zwecke der Auslieferung festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen.
(2) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind nicht berechtigt, Personen festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen, die sich aus anderen Gründen als zum Grenzübertritt vom Gebietsstaat in die Zone begeben, außer wenn diese Personen in der Zone die sich auf die Zollabfertigung beziehenden Vorschriften des Nachbarstaates verletzen.
(3) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind keinesfalls berechtigt, Angehörige des Gebietsstaates in der Zone festzunehmen und in den Nachbarstaat zu verbringen. Sie dürfen jedoch diese Personen ihrer Grenzabfertigungsstelle im Gebietsstaat, in Ermangelung einer solchen der Grenzabfertigungsstelle des Gebietsstaates zur Vernehmung vorführen. Im ersten Fall ist auf Verlangen der Person, der hierüber Rechtsbelehrung zu erteilen ist, zur Vernehmung ein Bediensteter des Gebietsstaates beizuziehen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise