(1) In der Zone gelten alle Vorschriften des Nachbarstaates, die aus Anlaß des Grenzübertrittes von Personen und der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen anzuwenden sind, und zwar wie in der Gemeinde des Nachbarstaates, der die Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist; sie werden unter Vorbehalt des Artikels 5 von den Bediensteten des Nachbarstaates im gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im eigenen Staatsgebiet durchgeführt. Die Gemeinde, der die Grenzabfertigungsstelle des Nachbarstaates zugeordnet ist, wird von der Regierung dieses Staates bezeichnet.
(2) In der Zone begangene Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Nachbarstaates, die den Grenzübertritt von Personen und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren und anderen Vermögensgegenständen regeln, gelten als in der Gemeinde des Nachbarstaates begangen, der dessen Grenzabfertigungsstelle zugeordnet ist.
(3) Das Recht des Gebietsstaates bleibt in der Zone unberührt.
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