BundesrechtInternationale VerträgeGrenzabfertigungsstellen (Schweiz)Art. 24

Art. 24

In Kraft seit 14. Januar 1965
Up-to-date

Im Interesse seiner Sicherheit oder wegen anderweitiger zwingender öffentlicher Interessen kann jeder Vertragsstaat Bestimmungen dieses Abkommens oder der in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen zeitlich oder örtlich als unanwendbar erklären. Die Regierung des anderen Staates ist hievon unverzüglich zu benachrichtigen.

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