(1) Eine gemischte österreichisch-schweizerische Kommission, die alsbald nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens zu bilden ist, hat zur Aufgabe:
a) die in Artikel 1 vorgesehenen Vereinbarungen vorzubereiten sowie etwaige Vorschläge zur Abänderung dieses Abkommens auszuarbeiten;
b) sich zu bemühen, Schwierigkeiten zu lösen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben könnten.
(2) Die Kommission besteht aus acht Mitgliedern, von denen je vier durch jeden Vertragsstaat zu bestimmen sind. Sie wählt ihren Vorsitzenden abwechselnd aus den österreichischen und schweizerischen Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission können sich von Sachverständigen begleiten lassen.
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